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ZB 2007 45

Bezirksgericht Bernina

Graubünden · 2007-10-17 · Deutsch GR
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Rechtmässigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 A. Das Appartementhaus „B.“ in J. ist zu Stockwerkeigentum aufgeteilt. Mit der Verwaltung der Liegenschaft wurde die A. beauftragt, welche auf den 31. März 2007 eine Stockwerkeigentümerversammlung einberief. B. Gegen die Rechtmässigkeit dieser Stockwerkeigentümerversamm- lung und gegen verschiedene Punkte im Protokoll erhob die an der Stockwerkei- gentümerversammlung anwesend gewesene X. AG mit Schreiben vom 20. April 2007 Klage bei der Kreispräsidentin Schiers. C. Die Kreispräsidentin Schiers lud die X. AG sowie die anderen Stock- werkeigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft B. zur Vermittlungsver- handlung auf den 16. Mai 2007 vor. Dieser Termin fand nicht statt, weil die A. ver- hindert war. D. Zwischenzeitlich forderte die X. AG die A. auf, das Protokoll zu berich- tigen und das Verwaltungsmandat niederzulegen. Sollte die A. diesen Forderungen nachkommen und die Kosten des Kreisamts Schiers übernehmen, bot die X. AG den Rückzug der „Einsprache“ an. Auf dieses Schreiben erfolgte von der A. keine Reaktion, weshalb die X. AG die Kreispräsidentin Schiers mit Schreiben vom 24. Mai 2007 aufforderte, einen neuen Termin für die Sühneverhandlung anzusetzen. E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 teilte die A. der Kreispräsidentin Schiers mit, dass sie das Verwaltungsmandat per Ende Juli 2007 niederlegen werde und ersuchte sie, die nötigen Schritte für die Bestellung einer Verwaltung einzulei- ten. Die auf den 24. Juli 2007 verschobene Vermittlungsverhandlung fand nicht statt. F. Die Kreispräsidentin Schiers fragte die Y. Bau- und Immobilien AG Mitte August 2007 an, ob sie die Verwaltung übernehmen würde. Diese stimmte zu und erklärte telefonisch, dass die Y. Bau- und Immobilien AG die „Einsprache“ wohl zurückziehen müsste, wenn ihr die Verwaltung des Appartementhauses „B.“ über- tragen würde. G. Mit Verfügung vom 17. August 2007 setzte die Kreispräsidentin Schiers die Y. Bau- und Immobilien AG als Verwaltung des Appartementshauses „B.“ ein. H. Gegen diesen Entscheid reichten mehrere Stockwerkeigentümer Be- schwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden ein.

E. 3 (Mitteilungen)“

J.

Mit Schreiben vom 31. August 2007 orientierte die X. AG die Kreisprä-

sidentin Schiers und den Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden darüber,

dass sie nicht mehr gewillt war, die Verwaltung für das Appartementhaus B. zu über-

nehmen, die Einsprache nicht schriftlich zurückgezogen hätte und an der Einspra-

che festhalte. In der Folge schrieb der Kantonsgerichtspräsident von Graubünden

das Verfahren betreffend die Einsetzung der X. AG als Verwalterin wegen Gegen-

standslosigkeit ab (PZ 07 147).

K.

Mit der Beschwerdeschrift vom 5. September 2007 reichte die X. AG

gegen die Abschreibungsverfügung betreffend ihre bei der Kreispräsidentin Schiers

erhobene Klage Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein.

In ihren Rechtsbegehren beantragte die X. AG den Widerruf der vorinstanzlichen

Abschreibungsverfügung und die Verpflichtung des Kreispräsidenten Schiers zur

weiteren Behandlung der Klage unter Kostenfolge zu Lasten des Kreises Schiers.

L.

C., D., E., G., I., K. sowie H. liessen sich innert Frist vernehmen und

beantragten das Nichteintreten auf die Klage und die Beschwerde und die Einset-

zung eines neuen Verwalters unter Kostenfolge zu Lasten X. AG.

M.

Die Kreispräsidentin Schiers liess sich unter Beilage der Akten innert

Frist vernehmen. In der Begründung hielt sie kurz zusammengefasst fest, dass der

Erlass der Abschreibungsverfügung wohl etwas voreilig war.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent-

scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen

Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur-

teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts-

E. 4 ausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen

im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Abschreibungsverfügung der Kreisprä-

sidentin Schiers ist ein prozesserledigender Entscheid eines Einzelrichters, weshalb

gegen diese Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO geführt werden kann. Sie ist schrift-

lich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer

bereits erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen

beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Be-

schwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids an-

gefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und

neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Ge-

setzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Ent-

scheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver-

letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen

der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bin-

dend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande ge-

kommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen

(vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkür-

liche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede

Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann.

Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der

Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981

Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar

vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhalt-

bar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder

einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Ge-

rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe

gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum

einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des

Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h.,

wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen

lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Be-

schwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl.

PKG 1987 Nr. 17).

E. 5 3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kreispräsidentin Schiers

habe die Klage betreffend Rechtmässigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung

vom 31. März 2007 und Berichtigung verschiedener Punkte des entsprechenden

Versammlungsprotokolls zu Unrecht abgeschrieben. Sie sei Mitte August 2007 von

der Kreispräsidentin Schiers angefragt worden, ob sie bereit wäre, die Verwaltung

der Stockwerkeigentümergemeinschaft „B.“ zu übernehmen. Die Einsetzung als

Verwalterin hätte jedoch zur Folge, dass vorerwähnte „Einsprache“ zurückgezogen

werden müsste. Die Beschwerdeführerin habe erst nach längerer Diskussion der

Einsetzung als Verwalterin zugestimmt. Sie habe darüber hinaus mitgeteilt, dass

das Klageverfahren abgeschrieben werden könne, wenn Y. als Privatperson das

Verwaltungsmandat erteilt erhalte und die Beschwerdeführerin die Einsprache

schriftlich zurückgezogen habe. Mittels Verfügung vom 17. August 2007 habe die

Kreispräsidentin Schiers die Beschwerdeführerin als Verwalterin der Stockwerkei-

gentümergemeinschaft „B.“ eingesetzt. Ohne jedoch die Beschwerdefrist für diese

Verfügung abzuwarten, habe die Kreispräsidentin Schiers das „Einspracheverfah-

ren“ abgeschrieben. Gegen die Einsetzung von Y. als Verwalter der Stockwerkei-

gentümergemeinschaft „B.“ sei Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von

Graubünden erhoben worden. Die Beschwerdeführerin habe der Kreispräsidentin

Schiers und dem Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden mit Schreiben vom

31. August 2007 mitgeteilt, dass sie am Verwaltungsmandat kein Interesse habe,

weshalb das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium wegen Gegenstandslo-

sigkeit abgeschrieben wurde. Die Voraussetzungen für die Abschreibung des Kla-

geverfahrens seien nicht erfüllt gewesen.

4.

Gemäss Art. 70 Abs. 1 ZPO kann eine Klage nur bei Rückzug, Aner-

kennung und Vergleich abgeschrieben werden. Die Rückzugserklärung, die Aner-

kennung oder der Vergleich sind vom Kreispräsidenten im Protokoll zu vermerken

(Art. 70 Abs. 2 ZPO). In der vorliegenden Angelegenheit scheint es offensichtlich so

gewesen zu sein, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Kreispräsidentin

Schiers telefonisch angekündigt hatte, sie werde die Klage zurückziehen, sofernY.

als Verwalter eingesetzt würde. Nachdem die Übernahme des Verwaltungsmanda-

tes nicht erfolgte, bestand für die Beschwerdeführerin kein Grund mehr für den

Rückzug. Die Beschwerdeführerin hatte Mitte August 2007 keine Rückzugser-

klärung abgegeben, sondern lediglich einen Rückzug bei Vorliegen bestimmter Vor-

aussetzungen angekündigt. Nur auf blosse Ankündigung des möglichen Rückzugs

hin, hätte die Kreispräsidentin Schiers die Abschreibungsverfügung nicht erlassen

dürfen. Ein Rückzug wurde von der Kreispräsidentin Schiers zudem nicht im Proto-

koll vermerkt. Für die Abschreibung des Verfahrens fehlte ohne Rückzugserklärung

der Rechtsgrund. Aus diesem Grund ist die vorinstanzliche Abschreibungsverfü-

E. 6 gung aufzuheben und die Kreispräsidentin Schiers wird angewiesen, das Vermitt- lungsverfahren durch Ansetzung einer Sühneverhandlung fortzusetzen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müssten die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Kreises Schiers gehen, welcher nach kantons- gerichtlicher Praxis auch für die ausseramtliche Entschädigung aufzukommen hätte. Denn gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 37 Abs. 2 ZPO) ist ausnahms- weise die Überbindung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorinstanz auch im Rahmen der Zivilprozessordnung möglich, wenn ein krasser Verfahrens- fehler vorliegt (vgl. PKG 2004 Nr. 11). Das Beschwerdeverfahren wurde aufgrund der fehlerhaften Verfügung der Kreispräsidentin Schiers notwendig, weshalb die daraus entstandenen Kosten von keiner Partei zu verantworten sind. Entgegenkommenderweise gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons, da der Verfahrensfehler mehr auf Übereifer als auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Rechtsbegehren nicht um die Leistung einer aussergerichtlichen Entschä- digung ersucht und war zudem nicht anwaltschaftlich vertreten, weshalb von der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung abgesehen wird.

E. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorinstanzliche Verfügung auf- gehoben.
  2. Die Kreispräsidenten Schiers wird angewiesen, das Vermittlungsverfahren im Verfahren betreffend Rechtmässigkeit der Stockwerkeigentümerver- sammlung „B.“ vom 31. März 2007 und Berichtigung des Protokolls durch Ansetzung einer Sühneverhandlung fortzusetzen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 45 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Zinsli, Möhr Aktuar ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X. A G, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Y., gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Schiers vom 27. August 2007, mitgeteilt am 27. August 2007, in Sachen der Beschwerdeführerin, gegen die Stock- werkeigentümergemeinschaft B., bestehend aus: C., Beklagte und Beschwerde- gegnerin, D., Beklagte und Beschwerdegegnerin, E., Beklagter und Beschwerde- gegner, F., Beklagter und Beschwerdegegner, G., Beklagte und Beschwerdegeg- nerin, H., Beklagte und Beschwerdegegnerin, I., Beklagte und Beschwerdegegnerin und K., Beklagter und Beschwerdegegner. betreffend Rechtmässigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung, hat sich ergeben:

2 A. Das Appartementhaus „B.“ in J. ist zu Stockwerkeigentum aufgeteilt. Mit der Verwaltung der Liegenschaft wurde die A. beauftragt, welche auf den 31. März 2007 eine Stockwerkeigentümerversammlung einberief. B. Gegen die Rechtmässigkeit dieser Stockwerkeigentümerversamm- lung und gegen verschiedene Punkte im Protokoll erhob die an der Stockwerkei- gentümerversammlung anwesend gewesene X. AG mit Schreiben vom 20. April 2007 Klage bei der Kreispräsidentin Schiers. C. Die Kreispräsidentin Schiers lud die X. AG sowie die anderen Stock- werkeigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft B. zur Vermittlungsver- handlung auf den 16. Mai 2007 vor. Dieser Termin fand nicht statt, weil die A. ver- hindert war. D. Zwischenzeitlich forderte die X. AG die A. auf, das Protokoll zu berich- tigen und das Verwaltungsmandat niederzulegen. Sollte die A. diesen Forderungen nachkommen und die Kosten des Kreisamts Schiers übernehmen, bot die X. AG den Rückzug der „Einsprache“ an. Auf dieses Schreiben erfolgte von der A. keine Reaktion, weshalb die X. AG die Kreispräsidentin Schiers mit Schreiben vom 24. Mai 2007 aufforderte, einen neuen Termin für die Sühneverhandlung anzusetzen. E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 teilte die A. der Kreispräsidentin Schiers mit, dass sie das Verwaltungsmandat per Ende Juli 2007 niederlegen werde und ersuchte sie, die nötigen Schritte für die Bestellung einer Verwaltung einzulei- ten. Die auf den 24. Juli 2007 verschobene Vermittlungsverhandlung fand nicht statt. F. Die Kreispräsidentin Schiers fragte die Y. Bau- und Immobilien AG Mitte August 2007 an, ob sie die Verwaltung übernehmen würde. Diese stimmte zu und erklärte telefonisch, dass die Y. Bau- und Immobilien AG die „Einsprache“ wohl zurückziehen müsste, wenn ihr die Verwaltung des Appartementhauses „B.“ über- tragen würde. G. Mit Verfügung vom 17. August 2007 setzte die Kreispräsidentin Schiers die Y. Bau- und Immobilien AG als Verwaltung des Appartementshauses „B.“ ein. H. Gegen diesen Entscheid reichten mehrere Stockwerkeigentümer Be- schwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden ein.

3 I. Mit Verfügung vom 27. August 2007 schrieb die Kreispräsidentin Schiers die Klage ab und verfügte wie folgt: „1. Eine Klage kann jederzeit durch Anerkennung, Rückzug oder Vergleich erledigt werden. Mit dem Rückzug der Klage kann das Verfahren somit abgeschrieben werden. 2. Die vermittleramtliche Kosten werden vom Kreisamt Schiers übernom- men. 3. (Mitteilungen)“ J. Mit Schreiben vom 31. August 2007 orientierte die X. AG die Kreisprä- sidentin Schiers und den Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden darüber, dass sie nicht mehr gewillt war, die Verwaltung für das Appartementhaus B. zu über- nehmen, die Einsprache nicht schriftlich zurückgezogen hätte und an der Einspra- che festhalte. In der Folge schrieb der Kantonsgerichtspräsident von Graubünden das Verfahren betreffend die Einsetzung der X. AG als Verwalterin wegen Gegen- standslosigkeit ab (PZ 07 147). K. Mit der Beschwerdeschrift vom 5. September 2007 reichte die X. AG gegen die Abschreibungsverfügung betreffend ihre bei der Kreispräsidentin Schiers erhobene Klage Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein. In ihren Rechtsbegehren beantragte die X. AG den Widerruf der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung und die Verpflichtung des Kreispräsidenten Schiers zur weiteren Behandlung der Klage unter Kostenfolge zu Lasten des Kreises Schiers. L. C., D., E., G., I., K. sowie H. liessen sich innert Frist vernehmen und beantragten das Nichteintreten auf die Klage und die Beschwerde und die Einset- zung eines neuen Verwalters unter Kostenfolge zu Lasten X. AG. M. Die Kreispräsidentin Schiers liess sich unter Beilage der Akten innert Frist vernehmen. In der Begründung hielt sie kurz zusammengefasst fest, dass der Erlass der Abschreibungsverfügung wohl etwas voreilig war. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur- teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts-

4 ausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Abschreibungsverfügung der Kreisprä- sidentin Schiers ist ein prozesserledigender Entscheid eines Einzelrichters, weshalb gegen diese Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO geführt werden kann. Sie ist schrift- lich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Be- schwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids an- gefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Ge- setzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Ent- scheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver- letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bin- dend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande ge- kommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkür- liche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhalt- bar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Be- schwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17).

5 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kreispräsidentin Schiers habe die Klage betreffend Rechtmässigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. März 2007 und Berichtigung verschiedener Punkte des entsprechenden Versammlungsprotokolls zu Unrecht abgeschrieben. Sie sei Mitte August 2007 von der Kreispräsidentin Schiers angefragt worden, ob sie bereit wäre, die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft „B.“ zu übernehmen. Die Einsetzung als Verwalterin hätte jedoch zur Folge, dass vorerwähnte „Einsprache“ zurückgezogen werden müsste. Die Beschwerdeführerin habe erst nach längerer Diskussion der Einsetzung als Verwalterin zugestimmt. Sie habe darüber hinaus mitgeteilt, dass das Klageverfahren abgeschrieben werden könne, wenn Y. als Privatperson das Verwaltungsmandat erteilt erhalte und die Beschwerdeführerin die Einsprache schriftlich zurückgezogen habe. Mittels Verfügung vom 17. August 2007 habe die Kreispräsidentin Schiers die Beschwerdeführerin als Verwalterin der Stockwerkei- gentümergemeinschaft „B.“ eingesetzt. Ohne jedoch die Beschwerdefrist für diese Verfügung abzuwarten, habe die Kreispräsidentin Schiers das „Einspracheverfah- ren“ abgeschrieben. Gegen die Einsetzung von Y. als Verwalter der Stockwerkei- gentümergemeinschaft „B.“ sei Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden erhoben worden. Die Beschwerdeführerin habe der Kreispräsidentin Schiers und dem Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden mit Schreiben vom

31. August 2007 mitgeteilt, dass sie am Verwaltungsmandat kein Interesse habe, weshalb das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium wegen Gegenstandslo- sigkeit abgeschrieben wurde. Die Voraussetzungen für die Abschreibung des Kla- geverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. 4. Gemäss Art. 70 Abs. 1 ZPO kann eine Klage nur bei Rückzug, Aner- kennung und Vergleich abgeschrieben werden. Die Rückzugserklärung, die Aner- kennung oder der Vergleich sind vom Kreispräsidenten im Protokoll zu vermerken (Art. 70 Abs. 2 ZPO). In der vorliegenden Angelegenheit scheint es offensichtlich so gewesen zu sein, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Kreispräsidentin Schiers telefonisch angekündigt hatte, sie werde die Klage zurückziehen, sofernY. als Verwalter eingesetzt würde. Nachdem die Übernahme des Verwaltungsmanda- tes nicht erfolgte, bestand für die Beschwerdeführerin kein Grund mehr für den Rückzug. Die Beschwerdeführerin hatte Mitte August 2007 keine Rückzugser- klärung abgegeben, sondern lediglich einen Rückzug bei Vorliegen bestimmter Vor- aussetzungen angekündigt. Nur auf blosse Ankündigung des möglichen Rückzugs hin, hätte die Kreispräsidentin Schiers die Abschreibungsverfügung nicht erlassen dürfen. Ein Rückzug wurde von der Kreispräsidentin Schiers zudem nicht im Proto- koll vermerkt. Für die Abschreibung des Verfahrens fehlte ohne Rückzugserklärung der Rechtsgrund. Aus diesem Grund ist die vorinstanzliche Abschreibungsverfü-

6 gung aufzuheben und die Kreispräsidentin Schiers wird angewiesen, das Vermitt- lungsverfahren durch Ansetzung einer Sühneverhandlung fortzusetzen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müssten die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Kreises Schiers gehen, welcher nach kantons- gerichtlicher Praxis auch für die ausseramtliche Entschädigung aufzukommen hätte. Denn gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 37 Abs. 2 ZPO) ist ausnahms- weise die Überbindung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorinstanz auch im Rahmen der Zivilprozessordnung möglich, wenn ein krasser Verfahrens- fehler vorliegt (vgl. PKG 2004 Nr. 11). Das Beschwerdeverfahren wurde aufgrund der fehlerhaften Verfügung der Kreispräsidentin Schiers notwendig, weshalb die daraus entstandenen Kosten von keiner Partei zu verantworten sind. Entgegenkommenderweise gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons, da der Verfahrensfehler mehr auf Übereifer als auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Rechtsbegehren nicht um die Leistung einer aussergerichtlichen Entschä- digung ersucht und war zudem nicht anwaltschaftlich vertreten, weshalb von der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung abgesehen wird.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorinstanzliche Verfügung auf- gehoben. 2. Die Kreispräsidenten Schiers wird angewiesen, das Vermittlungsverfahren im Verfahren betreffend Rechtmässigkeit der Stockwerkeigentümerver- sammlung „B.“ vom 31. März 2007 und Berichtigung des Protokolls durch Ansetzung einer Sühneverhandlung fortzusetzen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: